KG Berlin – Dispute-Lücke bei .eu-Domains
Autor: RA Florian Hitzelberger, 14.09.2007
Eine Lücke in den Vergaberegeln von .eu-Domains hat das Kammergericht in Berlin (Beschluss vom 10.08.2007, Az: 5 W 230/07) geschlossen: da ein Dispute-Antrag nicht möglich ist, hat das Gericht dem Inhaber von zwei streitigen .eu-Domains ein Verfügungsverbot auferlegt, um eine Übertragung zu verhindern.
Wer sich durch einen Domain-Namen in seinen Rechten verletzt sieht,
kann gegen diesen in der Regel einen Unterlassungsanspruch geltend
machen. Ein Anspruch auf Übertragung einer Domain ist dem deutschen
Recht dagegen grundsätzlich fremd. Um nun zu verhindern, dass der
Inhaber seine Domain während einer rechtlichen Auseinandersetzung an
einen Dritten überträgt, hat die DENIC eG für .de-Domains die
Möglichkeit geschaffen, dort einen Dispute-Antrag zu stellen. Dieser
blockiert die Domain gegen eine Übertragung und hat den Vorteil, dass
im Fall einer Freigabe durch den Inhaber der Antragsteller
"nachrutscht" und so zum Inhaber wird. Für .eu-Domains existiert ein
solcher Weg jedoch nicht, so dass sich das Kammergericht mit der Frage
zu befassen hatte, ob zumindest im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes die Übertragung verhindert werden kann.
Die Antragstellerin hatte beanstandet, durch zwei .eu-Domains eines
Konkurrenzunternehmens in ihrem Firmennamen verletzt zu sein, da die
Domains im Kern die Firma enthalten; bei Aufruf der Domain wurde man
auf die Website der Antragsgegnerin umgeleitet. Die Antragstellerin
begehrte daraufhin vor Gericht, der Antragsgegnerin, mit deren
Geschäftsführer früher eine geschäftliche Verbindung bestanden hatte,
bei Meidung eines Ordnungsgeldes die Übertragung der Domains zu
untersagen. Ausgenommen war lediglich die Übertragung an sich sowie ein
gänzlicher Verzicht auf die Domains. Nachdem bereits das Landgericht
dem Antrag entsprochen hatte, bestätigte nun auch das KG diesen
Anspruch. Seine Grundlage findet er in den §§ 5, 15 MarkenG und § 12
BGB. Da der Antragsgegnerin keine Rechte an den streitigen Domains
zustanden, gebraucht sie den Namen unbefugt und verletzt damit fremde
Rechte.
Mangels Dispute-Eintrages gäbe es für die Antragstellerin lediglich
die Möglichkeit, ein Schiedsverfahren einzuleiten, um sich ihre Rechte
zu sichern; darauf muss sie sich nach Ansicht des KG jedoch nicht
verweisen lassen. Da somit die Gefahr besteht, dass im Falle des
Obsiegens in der Hauptsache die Domains bereits übertragen sind und ein
Verzichtsanspruch somit ins Leere geht, gab das Gericht dem Antrag
statt: Wird der Namensträger an der Registrierung nur durch den
unbefugten Namensgebrauch des Verletzers gehindert, muss ihm die
Möglichkeit verbleiben, die Eintragung der Domain zu erreichen, sobald
der Verletzer eine Verzichterklärung abgibt.
Quelle: http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=667053

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