LG Hamburg – Forenhaftung auch für Bilder
Autor: RA Daniel Dingeldey, 25.09.2007
Das Landgericht Hamburg bestätigt in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24.08.2007, Az.: 308 O 245/07) seine Haltung zur Haftung von Forenbetreibern. Diese sollen auch, da ist das LG Hamburg nur konsequent, für fremde Bilder-Uploads haften. Ob eine Korrektur dieser einsamen Entscheidung durch das hanseatische Oberlandesgericht erfolgt, hängt von den Beklagten ab, die in Berufung gehen müssten.
Die Betreiber eines Internetforums haften freilich nicht einfach so,
sondern soweit das von einem Forumsnutzer hochgeladene Bild die
Urheberrechte eines Dritten verletzt. Worauf es allerdings nicht
ankommt, ist, dass die Forenbetreiber um die Rechtsverletzung wissen.
Der Kläger hatte das Bild, von dem ein Forennutzer einen Ausschnitt
ohne Urheberhinweis im Forum der Beklagten einstellte, selbst
fotografiert. Er betreibt eine Website mit Rezepten, zu denen er Bilder
macht und diese online bringt. Die Website der Beklagten hat
redaktionelle Inhalte über Rezepte und anderes zum Thema Essen und
Trinken, sowie einen Forenbereich. In diesen wurde der Bildausschnitt
hochgeladen. Der Kläger mahnte die Beklagten daraufhin ab und forderte
Schadensersatz. Im Rahmen des Rechtsstreits begehrt der Kläger von den
Beklagten Unterlassung und Freistellung von außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten wegen der Nutzung des Fotos auf der Website der
Beklagten. Die Beklagten hatten das Bild unverzüglich nach
Kenntniserlangung entfernt und Schutzmaßnahmen gegen eine erneute
Verletzung ergriffen, weshalb sie sich auf das Haftungsprivileg der
Regelung des § 10 TMG beriefen.
Davon ließ sich das LG Hamburg allerdings nicht beirren; es gab der
Klage statt und bestätigte dem Kläger den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Die Beklagten haften
nach Ansicht des Gerichts als Mitstörer über § 1004 BGB analog: Es
könne dahin stehen, ob das Bild durch die Beklagten selbst oder durch
Dritte in den Forenbereich eingestellt wurde. Denn die Beklagten sind
auch für die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung des Bildes
durch Dritte in ihrem Internetforum jedenfalls nach den Grundsätzen der
Störerhaftung verantwortlich. Die Beklagten seien ihren
Prüfungspflichten nicht nachgekommen. Eine Prüfung sei ihnen in diesem
Falle zuzumuten gewesen. Die Beklagten stünden in der Pflicht,
geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die Rechtsverletzungen soweit
wie möglich verhindert werden – im Rahmen des Zumutbaren und
Erforderlichen, versteht sich. Schon die öffentliche Zugänglichmachung
des Forums begründe die adäquate Kausalität der Schutzrechtsverletzung,
womit der Anspruch berechtigt sei. Eine Privilegierung aufgrund § 10
TMG und einer EG-Richtlinie schloss das Gericht aus; zudem bestand aus
Sicht des Gerichts eine Wiederholungsgefahr. Die Voraussetzungen des
Unterlassungs- und des Schadenersatzanspruchs waren damit erfüllt, die
des Freistellungsanspruches hinsichtlich der Anwaltsgebühren ebenfalls,
so gab das Gericht der Klage statt.
Wie die Beklagten das Ganze hätten verhindern sollen, erklärt das
LG Hamburg nicht. Es meint lediglich: "Rechtlich und tatsächlich sind
die Beklagten in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur
Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu treffen."
Welche konkreten Maßnahmen das sein könnten oder welche Vorkehrungen
die Beklagten in diesem Falle hätten treffen können, erfährt man in der
Entscheidung nicht. Interessant wäre zu erfahren, welche Vorstellungen
die Richter des LG Hamburg da haben.
Der Sachverhalt ist zuletzt folgender: Jemand lädt einen
Bildausschnitt in ein Forum hoch. Die Forumsbetreiber lassen das
einfach zu, so wie es bei einem Forum gedacht ist. Als der Urheber des
Bildes sich meldet, entfernen die Forumsbetreiber das Bild
unverzüglich. Dafür müssen sie einstehen. Doch welche zumutbare Pflicht
haben sie in diesem Fall wirklich verletzt? Was anderes hätten die
Forenbetreiber machen können? Hätten sie die Rechtsverletzung
verhindern können, wenn sie sich vor Freigabe des Forenbeitrages diesen
anschauen? Woran erkennt man, dass ein Bildausschnitt urheberrechtlich
zugunsten eines anderen geschützt ist als dem Forenbeiträger? Wie soll
überprüft werden, ob der Nutzer des Internetforums berechtigt ist, das
Bild zu nutzen? Soll der Forenbetreiber etwa den Nutzer fragen? Welche
Antwort wird der Nutzer wohl geben, vielleicht "Nein, ich bin nicht
berechtigt, das Bild zu nutzen."?! Man kann sich vorstellen und hoffen,
nach den bekannten Entscheidungen des hOLG Hamburg in den vergangenen
Monaten, dass es das Urteil des LG Hamburg aufhebt – und das völlig zu
Recht.
Quelle:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=667061

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