LG Krefeld – fliegender Gerichtstand ahoi!
Autor: RA Daniel Dingeldey, 16.10.2007
Das LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2007, Az.: 1 S 32/07) hatte über die gerichtliche Zuständigkeit bei Internetverletzungen zu entscheiden. Grundsätzlich gilt bei Internetstreitigkeiten der so genannte fliegende Gerichtsstand nach § 32 ZPO. Das sah das Amtsgericht Krefeld anders, so dass das Landgericht in Krefeld diese Ansicht zu überprüfen hatte.
Hintergrund für diese Fragestellung war der Streit um die dem Kläger
entstandenen Abmahnkosten im Hinblick auf zwei Meldungen, die über die
von der Beklagten betriebene Internetadesse abrufbar waren. Der Kläger
behauptet, die entsprechenden Meldungen seien unwahr, hätten massiv in
sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen
und seien geeignet gewesen, den Wert aller seiner Unternehmungen
erheblich zu beeinträchtigen. Er mahnte die Beklagte ab, die daraufhin
die begehrte Unterlassungserklärung abgab, freilich ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht. Zudem zahlte sie die Kosten der Abmahnung,
berechnete diese aber aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,– statt
aus EUR 100.000,– wie sie der Kläger vorgerechnet hatte. Der Kläger
forderte den Differenzbetrag der Abmahnkosten gerichtlich ein.
Das Amtsgericht Krefeld (Urteil vom 14.02.2007, Az.: 4 C 305/06)
wies die Klage mit der Begründung ab, man sei örtlich unzuständig. Die
Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 32 ZPO, der bei
Rechtsverletzungen durch Internetinhalte die Möglichkeit eröffnet, an
jedem Ort, an dem man die Inhalte abrufen kann, zu klagen. Das geht dem
Amtsgericht Krefeld zu weit, und meint, es müsse ein Bezug zum Ort der
Klage bestehen: "Der Geschädigte selbst müsse am Ort des von ihm
gewählten Gerichtsstandes von der Veröffentlichung entweder unmittelbar
oder zumindest dergestalt mittelbar getroffen werden, dass ein Dritter
die Veröffentlichung zur Kenntnis genommen und hierdurch veranlasst in
einer sich auf den Geschädigten auswirkenden Weise reagiert hat." Die
Annahme, dass Internetadressen weltweit abgerufen werden können und man
deshalb an jedem beliebigen Ort Klage erheben könne, verstoße gegen das
Willkürverbot und das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG).
Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet, da der Kläger nicht
vorgetragen habe, es sei ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe
entstanden.
Der Kläger ging in Berufung vor das Landgericht Krefeld. Doch auch
das wies die Klage ab. Allerdings geht es von der örtlichen
Zuständigkeit des AG Krefeld aus, bekräftigt jedoch, dass eine uferlose
Ausdehnung des "fliegenden Gerichtsstandes" (§ 32 ZPO) entgegengewirkt
werden müsse. Freilich sei der vom AG Krefeld gesetzte Maßstab, wonach
es im Hinblick auf das Willkürverbot darauf ankomme, wo sich die
behauptete unerlaubte Handlung in dem konkreten Verhältnis der
Prozessparteien ausgewirkt hat, zu eng. Einer Benennung eines Dritten,
der die streitbefangene Veröffentlichung auch tatsächlich zur Kenntnis
nimmt und hierdurch in einer den Kläger schädigenden Weise reagiert,
bedarf es nicht. Der Geschädigte kann in der Regel den Dritten gar
nicht benennen, weil er es gar nicht mitbekommt, wenn und wo der Dritte
von den falschen Äußerungen Kenntnis nimmt. Maßgebend ist nach
Auffassung des Landgerichts, ob sich die schädigenden Inhalte im Bezirk
des angerufenen Gerichts und im konkreten Fall bestimmungsgemäß
auswirken sollte. Es hätte also der Wirkungskreis der Äußerungen
überprüft werden müssen. Das gilt im Streitfall für ganz Deutschland
und damit auch für Krefeld, weshalb das AG Krefeld tatsächlich
zuständig ist.
Gleichwohl scheiterte die Klage, weil, nach Ansicht des LG Krefeld,
der Kläger auch weiterhin keinen konkretisierenden Vortrag zur Höhe des
Streitwerts von EUR 100.000,–, aus dem sich die Gebühren der Abmahnung
errechnen, vorbrachte. Der Gegenstandswert ließ sich immer noch nicht
nachvollziehen. Der vom Beklagten angenommene Wert von EUR 10.000,– sei
deshalb in Ordnung. Die daraus ergebende Schuld sei beglichen und die
Klage abzuweisen.
Die Diskussion um den fliegenden Gerichtsstand in
Internetrechtsstreiten ist in vollem Gange. Was sich die Gerichte dazu
weiter einfallen lassen, werden wir beobachten und davon berichten.
Quelle:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=667074

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