OLG Köln – Unterscheidungskraft dank Bindestrich?
Autor: RA Florian Hitzelberger, 18.04.2007
Eine etwas ältere Entscheidung des Oberlandesgericht Köln beschäftigte sich mit dem Bindestrich in einem Domain-Namen. Das Gericht (Urteil vom 14.07.2006, Az.: 6 U 26/06) gewann im Juli vergangenen Jahres dabei der Rechtsprechung zum Bindestrich in Domain-Namen eine verblüffende Facette ab: Wo früher der Bindestrich keinerlei Unterscheidungskraft besaß, hat ein Namensträger nun keinen Anspruch auf alle Varianten eines Domain-Namens, auch wenn sich die Domains lediglich durch einen Bindestrich unterscheiden.
Die Inhaberin
der Domain internationalconnection.de, die den Begriff "International
Connection" im Firmennamen führt, machte gegen die Inhaberin der Domain
international-connection.de Ansprüche auf Unterlassung und Freigabe der Domain
geltend und berief sich dabei auf ihr Namensrecht. Sowohl vor dem Landgericht
Köln als auch vor dem OLG Köln kam die Klägerin nicht durch.
Das
Oberlandesgericht prüfte zunächst markenrechtliche (§§ 5, 15 Abs. 2 und 3, 14
Abs. 2 und 3 MarkenG) und dann namensrechtliche (§ 12 BGB) Ansprüche. Ansprüche
aus dem Markenrecht scheiterten aus Sicht des OLG Köln einerseits bereits an der
fehlenden Branchenähnlichkeit (§§ 5, 15 Abs. 2, 14 Abs. 2 MarkenG), aber auch an
mangelnder Bekanntheit und Verkehrsgeltung der für die Klägerin geschützten
Kennzeichen (§§ 5, 15 Abs. 3, 14 Abs. 3 MarkenG), wobei es die Ausführungen des
Landgerichts bestätigte: Da die Domain internationalconnection.de und der
Unternehmensname für sich schon nicht unterscheidungskräftig sind, war die
Verkehrsgeltung festzustellen. Dabei differenzierte das LG Köln zwischen der
Bekanntheit eines (Internet-) Angebots und dem des Unternehmenskennzeichens,
wobei sich von der Bekanntheit des ersteren nicht ohne weiteres auf die
Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens schliessen lasse. Greift ein
Internetnutzer auf die Internetpräsenz eines Unternehmens zu, heisst das nicht,
er kenne das Unternehmen. Letztlich fehlte es aus Sicht der Gerichte aber an der
Darlegung der Bekanntheit der Unternehmensbezeichnung bei den maßgeblichen
Verkehrskreisen.
Deshalb fand das Gericht den Raum, namensrechtliche
Ansprüche nach § 12 BGB zu prüfen. Für Firmennamen ist das ein sensibler
Bereich: Da der aus § 12 BGB abgeleitete Schutz einer Firma, eines
Firmenbestandteils oder einer Unternehmensbezeichnung lediglich auf den
Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt ist und nur so weit
reicht, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind, muss
hinsichtlich einer unbefugten Namensnutzung eine Zuordnungsverwirrung entstehen.
Doch, so meint das OLG Köln und weicht hier von der wohl immer noch
überwiegenden Rechtsprechung glücklicherweise ab, die von § 12 BGB
vorausgesetzte Verwirrung wiegt nicht besonders schwer, "wenn sie durch die sich
öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird". In diesem Falle konnten Besucher
der Internetseite gleich erkennen, dass es sich nicht um die Seite der Klägerin
handelte.
Eine geringe Verwirrung reiche jedoch für eine Namensanmaßung
im Sinne von § 12 BGB aus, wenn die Interessen des Namensträgers in besonderem
Maße beeinträchtigt würden. Das wäre der Fall, wenn dem Namensträger durch
Nutzung einer namensgleichen Domain der übliche Weg, sich im Internet zu
präsentieren, verwehrt würde, da die mit der Bezeichnung gebildete
Internetadresse nur einmal vergeben werden kann. Aber genau das ist nicht der
Fall: die Klägerin hat mit ihrer Domain ihren Platz im Internet. Das Gericht
schließt mit der Feststellung, ein besonders schutzwürdiges Interesse des
Namensträgers, das über die für seine registrierte Internetadresse genutzte
Schreibweise hinaus keine weiteren in seinem Domainnamen denkbaren Schreibweisen
verwendet werden, bestehe grundsätzlich nicht.
Aus Sicht des OLG Köln
gilt das unumschränkt und für jeden Fall, bei dem jemand unbefugt eine
Bindestrichdomain oder sonst leicht abgewandelte Domain registriert. Denn es
betont, für den hier genutzten beschreibenden Begriff "international connection"
gelte das ganz besonders. Ändert sich damit die Rechtsprechung zur
Unterscheidungskraft des Bindestrichs? Eher nicht. Grundsätzlich wird man bei
Marken und Namen weiter davon ausgehen müssen, dass der Bindestrich keine
unterscheidungskräftige Wirkung zeitigt. Das OLG Köln ist hier einem Einzelfall
auf der Spur gewesen, der freilich nicht so selten vorkommt. Doch auf den
Einzelfall kommt es immer wieder an. Im Jahr 1999 hatte das Landgericht Köln im
Streit um den Domain-Namen ts-computer.de (Urteil vom 10.06.1999, Az.: 31 O
55/99) noch ausgeführt, "dass der Bindestrich innerhalb der Domain des Beklagten
nicht zur Unterscheidung beiträgt, bedarf keiner Begründung". Doch seinerzeit
stritten Branchengleiche miteinander; das OLG Köln steht mit der Entscheidung
über die Adresse international-connection.de damit nicht im Widerspruch.
Quelle: http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=666955

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