Schutzschriften – Register feiert erste Erfolge
Autor: RA Florian Hitzelberger, 11.10.2007
Die vom BGH-Anwalt Axel Rinkler gestartete Initiative zur Einführung eines zentralen, im Internet abrufbaren Schutzschriftenregisters feiert die ersten kleinen Erfolge: acht der insgesamt 116 deutschen Landgerichte haben zugesagt, bei Eingang eines einstweiligen Verfügungsantrages eine Abfrage zu starten.
Im Frühjahr 2007 sind erste Pläne bekannt geworden, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit einem online abrufbaren Schutzschriftenregister
neue Wege zu gehen. Schutzschriften sind ein allgemein anerkanntes
Instrument, um etwa nach einer Abmahnung im Vorfeld eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens Rechtsnachteilen vorzubeugen. Wer beispielsweise
wegen Verletzung von Markenrechten durch eine Domain abgemahnt wird,
die Abmahnung jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für
unbegründet hält, läuft Gefahr, dass ein Gericht im Eilverfahren
dennoch zu Gunsten des Abmahnenden urteilt, da bei Eilbedürftigkeit
eine Entscheidung in der Regel auch ohne die gerichtliche Anhörung der
Antragsgegner- bzw. Beklagtenseite ergeht. Um dem Gericht dennoch den
eigenen Rechtsstandpunkt zu verdeutlichen, hat sich in der Praxis die
Möglichkeit etabliert, quasi vorbeugend für ein drohendes Eilverfahren
eine Schutzschrift bei Gericht einzureichen, die dann gegebenenfalls zu
berücksichtigen ist. Im Einzelfall kann aber gerade bei
Rechtsstreitigkeiten im Internet wegen des fliegenden Gerichtsstands in
§ 32 ZPO nur schwer vorhergesehen werden, bei welchem Landgericht ein
Antrag gestellt wird, so dass theoretisch bei allen 116 bundesweit in
Betracht kommenden Landgerichten eine Schutzschrift zu hinterlegen ist.
Dieses Dilemma soll das Schutzschriftenregister lösen, bei welchem
Schutzschriften hinterlegt und dort von allen Gerichten abgerufen
werden können. Jedenfalls die Landgerichte in Bremen, Hamburg,
Heidelberg, Mannheim, Mosbach, Nürnberg-Fürth, Saarbrücken und
Waldshut-Tiengen haben nun bestätigt, eine elektronische Abfrage zu
tätigen. "Bei den Gerichten wird durch interne Geschäftsanweisungen an
die Richter sicher gestellt, dass das Register genutzt wird", teilte
Katrin Wolf von der Europäischen EDV-Akademie (EEAR), die das Projekt
leitet, gegenüber markenbusiness.com mit. Insbesondere das in
Streitigkeiten um Geistiges Eigentum und Medienrecht oft bemühte
Landgericht Hamburg erleichtert damit die Verteidigung von
Rechtspositionen.
Die Hinterlegung der Schutzschriften erfolgt online und ist
ausschließlich für Rechtsanwälte nach vorheriger Anmeldung möglich.
Nach Veröffentlichung sind inhaltliche Änderungen an der Schutzschrift
ausgeschlossen. Jedenfalls bis Jahresende ist die Registrierung noch
kostenfrei, anschließend ist je Hinterlegung mit Kosten in Höhe von EUR
45,– zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer zu rechnen. Eine
gesetzliche Verpflichtung der Gerichte, das Register einzusehen,
besteht derzeit allerdings noch nicht; aber auch insoweit ist mit
Änderungen zu rechnen.
Quelle:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=667071

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