Verwechslungsgefahr – Detailarbeit des BGH
Autor: RA Daniel Dingeldey, 04.09.2007
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.07.2007, Az.: I ZR 137/04) brütete in dem Rechtsstreit über (unter anderem) diverse "euro-telekom"-Domains lange über der Frage, wann eine Verwechslungsgefahr bei rein beschreibenden Kennzeichen vorliegt. Schließlich kam er nach drei Jahren doch noch zu einem Ergebnis - und verwies die Sache zurück an die Berufungsinstanz.
Klägerin ist die Deutsche Telekom AG, die seit ihrer Gründung bei ihrer
gesamten Außendarstellung den Begriff "Telekom" benutzt. Sie nimmt
Anstoß daran, dass die Beklagte seit dem 14. Juni 1998 mit der Firma
"Euro Telekom Deutschland GmbH" in das Handelsregister eingetragen,
Inhaberin der Domain-Namen euro-telekom.de einschließlich der .net-,
.info- und .org-Variante und eurotelekom.info ist, und die Begriffe
"Euro Telekom" in Verbindung mit anderen Begriffen für Werbung nutzt.
Die Telekom klagte auf Unterlassung und Schadensersatz und war damit
vor dem Langericht Köln (Urteil vom 11.09.2003, Az.: 31 O 297/03)
teilweise und dem OLG Köln (Urteil vom 06.08.2004, Az.: 6 U 131/03) ganz erfolglos. Also musste sie in Revision, damit sich der Bundesgerichtshof der Sache annehmen konnte.
Der BGH hob die Entscheidung des OLG Köln nun teilweise auf und
musste das Verfahren wegen ungeklärter Fragen zurückverweisen. Zur
Frage der von den Domains ausgehenden Rechtsverletzungen bestätigte der
BGH zunächst die Erwägungen der Vorinstanzen, wenn auch etwas
unverständlich in seiner Ausdrucksweise. In den Leitsätzen heisst es:
Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des
Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar,
weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
Der Satz wirkt etwas alleingelassen und unverständlich. Erst in den
Entscheidungsgründen erschließt sich, was dahinter steht, wenn man die
komplexen Formulierungen des BGH etwas umdreht:
Mit den Vorinstanzen ist der BGH der Meinung, der Anspruch auf
Löschung der Domains bestehe nur, wenn schon das Halten der
Domain-Namen durch die Beklagte für sich gesehen eine Rechtsverletzung
darstellt. Zwar handelt die Beklagte als juristische Person stets im
geschäftlichen Verkehr, aber das allein ist nicht ausschlaggebend. Sie
müsste darüber hinaus noch die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 3
MarkenG erfüllen. Dazu gehörte dann nach Ansicht der BGH-Richter auch,
dass jede Art, in der die Beklagte die Domains verwendet, zumindest
eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Kennzeichens "Telekom" der
Klägerin darstellt. Da eine Nutzung der Domains auch in anderen
Bereichen als Telekommunikation und Internet möglich ist, kann dieses
Tatbestandsmerkmal ausgeschlossen werden.
In den sich an die Ausführungen zu den Domains anschließenden
Erwägungen des BGH stellt der BGH dann freilich fest, dass tatsächlich
eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen "Telekom" und unter
anderem "Euro-Telekom" bestehe. Sehr detailliert legt der BGH dar, dass
der Kennzeichenbestandteil "Euro" so weit zurücktritt, dass sich im
Grunde nur noch Telekom und Telekom gegenüberstehen und also eine
Verwechslungsgefahr tatsächlich begründet sei. Da das OLG Köln in
seiner Entscheidung davon ausging, dass sich die Begriffe "Telekom" und
"Euro-Telekom" gegenüberstehen und wegen des Zusatzes "Euro" keine
Ähnlichkeit der beschreibenden Begriffe bestehe, ging es vom Fehlen der
notwendigen Verwechslungsgefahr aus. Nach den Erwägungen des BGH sieht
die Sache freilich anders aus, weshalb das OLG Köln sich unter anderem
nun nochmals mit der Frage der Domain-Namen beschäftigen und prüfen
muss, ob zwischen dem Klagezeichen und den Domain-Namen, deren
Inhaberin die Beklagte ist,
Verwechslungsgefahr besteht.
Quelle: http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=667046

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