aidu.de – Kreuzfahrer siegt vor LG Köln
Autor: RA Florian Hitzelberger, 02.03.2007
Mit dem Streit zweier Unternehmen aus der Reisebranche bekam es das Landgericht Köln zu tun (Urteil vom 08.02.2007, Az. 31 O 439/06). Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Begriff "aidu" mit dem – wohl aus der berühmten Oper von Giuseppe Verdi entlehnten – Begriff "aida" verwechselt werden könnte.
Die Klägerin, das in Rostock ansässige Unternehmen AIDA Cruises,
veranstaltet seit über zehn Jahren Kreuzfahrten, im Internet unter
anderem über die Domain aida.de. Sie ist Inhaberin diverser beim DPMA
eingetragener Marken mit dem Bestandteil "aida". Die Beklagte betreibt
unter der Domain aidu.de seit 2003 ein Reiseportal. Im März 2005 hatte
die Beklagte beim DPMA die Wort-/Bild-Marke "aidu.de – Ab In Den
Urlaub" angemeldet; aus den Anfangsbuchstaben des Slogans ergibt sich
also die Domain. Die Klägerin war nun der Ansicht, dass die isolierte
Verwendung des Begriffs "aidu" wegen Verwechslungsgefahr ihre
Markenrechte verletzen würde. Sie begehrte daher von der Beklagten,
dass diese es künftig unterlassen möge, das Zeichen "aidu" im
geschäftlichen Verkehr für Reisedienstleistungen zu nutzen; ferner
sollte die Beklagte gegenüber DENIC eG auf die Domain aidu.de
verzichten. Die Beklagte hielt dem im wesentlichen entgegen, dass eine
Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei, da die Klägerin den geschützten
Begriff stets nur in Kombination mit anderen Begriffen wie etwa "Aida-
das Clubschiff" nutzen würde.
Das Landgericht Köln gab der Klage
hinsichtlich des Unterlassungsanspruches statt, einen Anspruch auf
Verzicht auf die Domain lehnte das Gericht dagegen ab. Der
Unterlassungsanspruch ergibt sich dabei aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2
MarkenG. In fast bilderbuchmäßiger Weise subsumiert das Gericht dabei
im Urteil die Tatbestandsmerkmale, in deren Mittelpunkt die Frage nach
der Prüfung der Verwechslungsgefahr stand. Eine solche hält das Gericht
unter Hinweis auf die Wechselwirkung von Kennzeichnung, der Ähnlichkeit
der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
und/oder Dienstleistungen für gegeben. So ist bereits die
Zeichenähnlichkeit hoch, der Unterschied liegt allein in einem
Buchstaben, wobei jeweils die Betonung auf dem zweiten Buchstaben "i"
liegt, so dass der unterschiedliche Endbuchstabe kaum zur
Unterscheidung beiträgt. Die von den Parteien angebotenen Leistungen
weisen ebenfalls einen engen, teilweise identischen Bezug zueinander
auf. Soweit die Klägerin Zusätze verwendet, tragen diese nach Ansicht
des Landgerichts zur Kennzeichnung nichts bei, zumal der Begriff "aida"
vom Verkehr selbständig wahrgenommen wird.
Soweit die Klägerin dagegen verlangt hat, dass die Beklagte die
Domain löscht, wies das Gericht die Klage ab. Würde die Beklagte die
Domain nämlich etwa für unähnliche Dienstleistungen oder gar als
inhaltsleere Homepage nutzen, läge, so das Landgericht, mangels
Verwechslungsgefahr keine rechtsverletzende Nutzung vor. Weitergehende
Umstände, die etwa unter dem Gesichtspunkt der Zuordnungsverwirrung
oder einer unlauteren Nutzung der Domain das Begehren der Klägerin
stützen könnten, sind nicht ersichtlich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat bereits
angekündigt, Rechtsmittel einlegen zu wollen. So wird der
Geschäftsführer der Beklagten mit den Worten zitiert, man wolle bis vor
den BGH gehen. Mit einer Fortsetzung ist also zu rechnen.

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