aidu.de – Kreuzfahrer streiten vor Gericht
Autor: RA Daniel Dingeldey, 18.09.2007
Den Rechtsstreit unter Unternehmen der Reisebranche um die Nutzung der Domain aidu.de hat das OLG Köln (Urteil vom 01.06.2007, Az.: 6 U 35/07) endgültig entschieden. Nun liegen die Entscheidungsgründe vor, die im Hinblick auf den Löschungsanspruch Interessantes bieten.
Die Klägerin, das in Rostock ansässige Unternehmen AIDA Cruises,
veranstaltet seit über zehn Jahren Kreuzfahrten, im Internet unter
anderem über die Domain aida.de. Sie ist Inhaberin diverser beim DPMA
eingetragener Marken mit dem Bestandteil "aida". Die Beklagte betreibt
unter dem Domain-Namen aidu.de seit 2003 ein Reiseportal. Im März 2005
hatte die Beklagte beim DPMA die Wort-/Bild-Marke "aidu.de - Ab In Den
Urlaub" angemeldet; aus den Anfangsbuchstaben des Slogans ergibt sich
also die Domain, die zur Weiterleitung auf die Seite
"ab-in-den-urlaub.de" dient. Die Klägerin war nun der Ansicht, dass die
isolierte Verwendung des Begriffs "aidu" wegen Verwechslungsgefahr ihre
Markenrechte verletze. Sie begehrte daher von der Beklagten, es zu
unterlassen, das Zeichen "aidu" im geschäftlichen Verkehr für
Reisedienstleistungen zu nutzen; ferner sollte die Beklagte gegenüber
DENIC eG auf die Domain aidu.de verzichten. Die Beklagte hielt dem im
wesentlichen entgegen, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei,
da die Klägerin den geschützten Begriff stets nur in Kombination mit
anderen Begriffen wie etwa "Aida - das Clubschiff" nutzen würde.
Das Landgericht in Köln gab der Klage hinsichtlich des
Unterlassungsanspruches statt, einen Anspruch auf Verzicht auf die
Domain lehnte das Gericht hingegen ab. Das reichte den Parteien nicht,
weshalb beide in Berufung zum OLG Köln gingen. Dieses bestätigte die
Entscheidung des Landgerichts. So ist das OLG Köln gleichermaßen der
Ansicht, der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 5, Abs. 2
Nr. 2 MarkenG. Das Gericht bestätigte sehr ausführlich das Vorliegen
der Verwechslungsgefahr, die sich aus der Wechselwirkung von
Kennzeichnung, der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit
gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen ergibt. So ist bereits
die Zeichenähnlichkeit hoch, der Unterschied liegt allein in einem
Buchstaben der Begriffe, wobei jeweils die Betonung auf dem zweiten
Buchstaben "i" liegen werde, und die unterschiedlichen Endbuchstaben -
"u" und "a" - kaum zur Unterscheidung beitragen. Die von den Parteien
angebotenen Leistungen weisen ebenfalls einen engen, teilweise
identischen Bezug zueinander auf. Soweit die Klägerin Zusätze
verwendet, tragen diese nach Ansicht beider Gerichte zur Kennzeichnung
nichts bei, zumal der Begriff "aida" vom Verkehr selbständig
wahrgenommen wird.
Soweit die Klägerin dagegen verlangt hat, dass die Beklagte die
Domain löscht, wies das OLG Köln die Berufung der Klägerin zurück.
Würde die Beklagte die Domain nämlich etwa für unähnliche
Dienstleistungen oder gar als inhaltsleere Homepage nutzen, läge, so
das Landgericht, mangels Verwechslungsgefahr keine rechtsverletzende
Nutzung vor. Weitergehende Umstände, die etwa unter dem Gesichtspunkt
der Zuordnungsverwirrung oder einer unlauteren Nutzung der Domain das
Begehren der Klägerin stützen könnten, fand auch das OLG Köln nicht.
Schließlich räumte man der Beklagten eine Übergangsfrist von sechs
Monaten ein, in der sich die Nutzer ihres Reiseportals auf eine andere
Domain einstimmen können. Im übrigen ließ das OLG Köln die Revision
gegen die Entscheidung nicht zu.
Rechtsanwalt Boecker macht darauf aufmerksam, welche Konsequenzen
sich aus diesem Urteil und der Entscheidung des BGH im Streit um
euro-telekom.de ergeben: Der Anspruch auf Freigabe der Domain bzw.
Löschung wird obsolet. Sowohl das OLG Köln in der aidu.de-Entscheidung (Randnummer 20) als auch der BGH in seiner euro-telekom.de-Entscheidung
(Randnummer 13) gehen davon aus, dass ein Löschungsanspruch nicht
besteht, da unter den der Marke jeweils nicht identischen Domain-Namen
auch andere Inhalte zu finden sein könnten und so eben keine
Rechtsverletzung vorläge. Beim BGH lautet das sinngemäß, soweit nicht
schon das Halten des Domain-Namen durch den Inhaber per se eine
Rechtsverletzung darstellt, besteht kein Löschungsanspruch. Man sollte
freilich beachten, dass auch in Sachen euro-telekom.de das OLG Köln
entsprechend entschieden hatte. Von anderen Oberlandesgerichten sind
uns derzeit ähnliche Ansichten nicht bekannt. Nichtsdestotrotz lässt
sich hier eine Veränderung der Rechtsprechung, die vielleicht bereits
mit der Entscheidung vossius.de vom BGH eingeläutet wurde,
konstatieren.
Quelle: http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=667055

Kontakt
Sitemap
Impressum
Als Startseite
Favorit hinzufügen
Seitenanfang